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Zeitplan

Überblick über die stufenweise Einführung besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) auf Grundlage des
Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 6

  • Stufe 1: Empfangsbereitschaft für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
    das beA ist gestartet!

    Die Regelungen über die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer werden bereits ab 1.1.2016 in Kraft treten. Damit besteht ab 2016 grundsätzlich Empfangszuständigkeit/ -bereitschaft über das beA für jede(n) zugelassene(n) RA(in). Gleichzeitig wird der EGVP-Classic-Client (für Bürger) nach Bereitstellung des besonderen Anwaltspostfaches abgekündigt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Zugang zur Justiz für die Bürger über die Online-Formulare auf dem Justizportal von Bund und Ländern www.justiz.de gewährleistet.

  • Stufe 2: Empfangsbereitschaft für Justiz

    Frühestens ab 1.1.2018 besteht die Möglichkeit für die Anwaltschaft, elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Die Länder erhalten durch das Gesetz die Option, die Eröffnung des elektronischen Kommunikationswegs bis zum 31.12.2019 zu verschieben (sog. „Opt-Out“). Das Verschieben hat durch die Länder einheitlich zu erfolgen (Art. 24 Abs. 1 S. 2 ERV-Gesetz).

  • Stufe 3: Allgemeine Nutzungspflicht

    Spätestens ab 1.1.2022 wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Kraft treten. Die Landesjustizverwaltungen erhalten hierbei die Möglichkeit, das Inkrafttreten auf 01.01.2020 oder auf 01.01.2021 für jedes Land und jede Gerichtsbarkeit separat vorzuverlegen. Art. 24 Abs. 2 S. 1 ERVG (Verordnungsermächtigung für die Länder) ermöglicht ein solches Vorziehen (sog. „Opt-In“).

    Hinweis: Die Vorverlegung ist nur zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zwei Jahre lang freiwillig ermöglicht wurde. So darf beispielsweise die verpflichtende Nutzung ab 1.1.2020 nur eingeführt werden, wenn bereits ab 1.1.2018 der Anwaltschaft der elektronische Zugang durch das besondere elektronische Postfach gewährt wurde.

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